Die Benutzung der SB- Waschanlage erfolgt unter Zugrundlegung der  nachfolgenden Bedingungen

  1. Die Benutzung der Anlage ist nur für die Reinigung der im folgenden genannten Fahrzeuge gemäß der ausgehängten Bedienungs- und Benutzungsvorschriften gestattet.
  2. In den Waschboxen dürfen nur PKW gereinigt werden. Die Reinigung von Reise- und Wohnmobilen, Wohnanhängern oder Kleinstwagen ist nur auf dem dafür vorgesehenen Waschplatz, sofern die dort angegebenen Maße und Gewichte nicht überschritten werden, gestattet. Die Reinigung anderer Fahrzeuge und Gegenstände ist ausdrücklich untersagt.
  3. Die Verwendung mitgebrachter Reinigungsmittel ist verboten.
  4. a) Reparatur- und Wartungsarbeiten sind nicht gestattet.
    b) in die vorhandenen Müllbehälter darf nur Abfall aus der unmittelbaren Fahrzeugreinigung eingeworfen werden. Soweit für unterschiedliche Abfälle verschiedene Behältnisse vorhanden sind, ist der Abfall in den jeweils dafür bestimmten Behälter einzuwerfen.
    c) Der Benutzer hat die Waschboxen so zu verlassen (im sauberen Zustand), dass ein nachfolgender Kunde die Waschbox ungehindert und ordnungsgemäß benutzen kann.
    d) Soweit den vorstehenden Bedingungen zuwidergehandelt wird, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, den Verursacher den Entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Den Weisungen des Personals ist auf jedenfalls folge zu leisten. Ein Verstoß gegen die o.g. Reinigungsrichtlinien kann zu einer erheblichen Umweltbelastung führen, z.B. dadurch, dass Stoffe, die nicht durch die Filteranlage ausgefiltert werden können, ins Abwasser gelangen. Wer durch eine Handlung dazu beiträgt, verstößt evtl. Gegen Umweltrecht und macht sich ggf. Strafbar. Das diesbezügliche Bußgeld wird dem Verursacher auferlegt werden, auch dann, wenn dies zunächst vom Anlagenbetreiber verauslagt wird.
  6. Der Benutzer hat sich vor Inbetriebnahme der Geräte davon zu überzeugen, dass sich diese in einem einwandfreien Zustand befinden. Bei Äußerlich erkennbaren Mängeln hat der Benutzer vor Inbetriebnahme der Geräte entweder den Anlagenbetreiber zu informieren oder eine andere Waschbox anzufahren.
  7. Für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Benutzungs- bzw. Bedienungsvorschriften nicht beachtet wurden oder die darauf beruhen, dass äußerlich erkennbar beschädigte Reinigungsgeräte entgegen der Anweisung benutzt wurden, haftet der Anlagenbetreiber nicht.
  8. Für Schäden, die auf Technischen Mängeln, der zu Verfügung gestellten Geräte beruhen, haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden, soweit er durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz diesen Mangel herbeigeführt oder zu vertreten hat. Folgeschäden werden nicht ersetzt, soweit dem Anlagenbetreiber nicht grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fallen.
  9. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor verlassen des Grundstücks dem zuständigen Anlagenbetreiber mitgeteilt worden ist.
  10. Bei Frost wird nicht gestreut. Betreten und Benutzen der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr.
  11. Auf dem Gelände ist Schritt zu fahren. Es gilt die StVO.
  12. Die Benutzung der Waschboxen darf nur durch Berechtigte und nur zum Zwecke der Reinigung der zugelassenen Fahrzeuge in der erlaubten Art und Weise geschehen. Das Betreten der Waschboxen zu anderen Zwecken oder durch andere Personen ist verboten.
  13. Sollte eine Bedingung oder ein Teil derselben ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.